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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 138 SGB XIV, Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Opfer von Gewalttaten

(1)1 Personen, die in der Zeit vom 16. 5. 1976 bis 31. 12. 2023 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach dem OEG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung erfüllt waren. 2 Wurde die Schädigung durch mehrere Taten herbeigeführt, findet diese Vorschrift Anwendung, wenn die letzte Tat in dem in Satz 1 genannten Zeitraum stattgefunden hat.

(2) Hinterbliebene einer in der Zeit vom 16. 5. 1976 bis 31. 12. 2023 geschädigten Person erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn für die geschädigte Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren.

(3)1 Personen, die in der Zeit vom 23. 5. 1949 bis 15. 5. 1976 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn sie

  • 1.die Voraussetzungen nach dem OEG in der zum 31. 12. 2023 geltenden Fassung erfüllen,
  • 2.allein in Folge dieser Schädigung einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 haben,
  • 3.bedürftig sind und
  • 4.ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
2 Bedürftig sind Personen, wenn sie nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen zu decken. 3 Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gilt Kapitel 16. 4 Die Entschädigung umfasst alle nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen mit Ausnahme des Berufsschadensausgleichs.

(4)1 Hinterbliebene einer in der Zeit vom 23. 5. 1949 bis 15. 5. 1976 geschädigten Person erhalten Leistungen für Hinterbliebene nach diesem Buch, solange sie bedürftig sind und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland haben. 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5)1 In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Buch nur für Ansprüche aus Taten, die nach dem 2. 10. 1990 begangen worden sind. 2 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. 3 Die Absätze 3 und 4 gelten mit der Maßgabe, dass auf die Zeit vom 7. 10. 1949 bis zum 2. 10. 1990 abgestellt wird.

(6)1 Für Taten vor dem 23. 5. 1949 werden keine Leistungen nach diesem Buch erbracht. 2 In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dies für Taten vor dem 7. 10. 1949.

(7) Für Taten im Zeitraum vom 1. 1. 2021 bis zum 31. 12. 2023 sollen für Geschädigte, Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende im Sinne des § 2 die Leistungen nach den §§ 31 bis § 36 erbracht werden, wenn die Voraussetzungen nach dem OEG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung erfüllt sind.


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