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§ 22 SVG, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung
(1)1 Bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 7, § 16 und § 64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § 19 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 3) entspricht. 2 Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes. 3 Nachdienzeiten aufgrund der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 40 Absatz 4 Satz 1 SG werden bei der Berechnung der nach den §§ 7, § 16, § 19 und § 64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt.
1.der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
2.einer Elternzeit und
3.einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 SG fällt.
(3)1 Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen auf Zeit oder von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 7, § 16 und § 64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 19 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 3) entspricht. 2 Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach § 40 Absatz 4 Satz 2 SG enthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemessung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. 3 Die Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vorzunehmen. 4 Bruchteile von Tagen sind auf 2 Dezimalstellen auszurechnen, wobei die 2. Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn in der 3. Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde. 5 Die Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen wird.
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