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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 342 UmwG, Anmeldung des Formwechsels

§ 342 eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(1) Das Vertretungsorgan der Gesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den grenzüberschreitenden Formwechsel zur Eintragung in das Register, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, anzumelden.

(2)§ 198 Absatz 3 in Verb. mit § 16 Absatz 2 und 3 sowie § 199 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass zusätzlich

  • 1.der Anmeldung
    • a)der Formwechselplan in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift sowie
    • b)etwaige Bemerkungen nach § 336 in Verb. mit § 308 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Abschrift und
  • 2.dem einheitlichen Bericht oder dem Bericht für die Arbeitnehmer eine etwaige Stellungnahme gemäß § 337 Absatz 1 in Verb. mit § 310 Absatz 3 in Abschrift
beizufügen sind.

(3)1 Die Mitglieder des Vertretungsorgans haben zu versichern, dass

  • 1.allen Gläubigern die gemäß § 335 Absatz 2 Nummer 8 angebotene Sicherheit geleistet wurde,
  • 2.die Rechte der Arbeitnehmer gemäß § 336 in Verb. mit § 308 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b sowie gemäß § 337 Absatz 1 in Verb. mit § 310 Absatz 1 und 3 eingehalten wurden,
  • 3.ein zur Verhandlung über die künftige Mitbestimmung durchzuführendes Verfahren nach den Umsetzungsvorschriften zu Artikel 86l Absatz 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132 begonnen hat und
  • 4.sich die Gesellschaft nicht im Zustand der Zahlungsunfähigkeit, der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung gemäß § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 oder § 19 Absatz 2 InsO befindet.
2 Kann die Versicherung nach Satz 1 Nummer 4 nicht abgegeben werden, hat das Vertretungsorgan mitzuteilen, welcher der dort genannten Tatbestände erfüllt ist und ob ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde. 3 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens trifft diese Pflicht den Insolvenzverwalter; wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so trifft die Pflicht den vorläufigen Insolvenzverwalter.

(4) Das Vertretungsorgan teilt dem Registergericht Folgendes mit:

  • 1.die Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Aufstellung des Formwechselplans,
  • 2.die Zahl der Tochtergesellschaften und ihre jeweiligen geografischen Standorte sowie
  • 3.das Bestehen von Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand.

(5) Das nach § 341 Absatz 1 in Verb. mit § 314 Absatz 5 zuständige Gericht teilt dem Registergericht auf Anforderung mit, ob innerhalb der Frist des § 341 Absatz 1 in Verb. mit § 314 Absatz 3 eine Sicherheitsleistung gerichtlich geltend gemacht wurde.


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