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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung

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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 28 VwGO

1 Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem 5. Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. 2 Der Ausschuss bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. 3 Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zugrunde zu legen. 4 Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. 5 Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt. 6 Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zu übermitteln.


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