Category Image
Gesetze

VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Sonstige
Navigation
Navigation

VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 95 VwGO

(1)1 Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. 2 Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 102a Absatz 2 Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung. 3 Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. 4 Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. 5 Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.

Satz 2 eingefügt durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) (19. 7. 2024), bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5.

(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.

(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Urteile

Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern