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ZPO – Zivilprozessordnung

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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 90 ZPO, Beistand

(1)1 In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. 2 Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. 3 Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. 4 § 79 Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.


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