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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 595 ZPO, Keine Widerklage; Beweismittel

(1) Widerklagen sind nicht statthaft.

(2) Als Beweismittel sind bzgl. der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bzgl. anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.


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