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Bürgergeld-V – Bürgergeld-Verordnung

Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld (Bürgergeld-Verordnung - Bürgergeld-V)
Sozialversicherungsrecht
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Bürgergeld-V – Bürgergeld-Verordnung



§ 7 Bürgergeld-V, Nicht zu berücksichtigendes Vermögen

(1) Außer dem in § 12 Absatz 1 SGB II genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

Absatz 1 geändert durch V vom 13. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 38).

(2) Bei der § 9 Absatz 5 SGB II zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte Leistungen erbringen, ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Absatz 2 SGB II abzusetzen oder nach § 12 Absatz 1 SGB II nicht zu berücksichtigen ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453) und V vom 13. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 38).


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