DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 8a DEÜV, Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses
Der Arbeitgeber oder die mit der Insolvenzabwicklung betraute Person hat für freigestellte Beschäftigte für den Zeitraum bis zum Tag vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels Masse eine Abmeldung mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber nach 6 Wochen abzugeben.
§ 8a eingefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024).
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