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Verordnungen

KHSichV – Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser

Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser [KHSichV]
Sozialversicherungsrecht
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KHSichV – Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser



§ 2 KHSichV, Sonderregelung bei besonders hoher 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle

(1)1 Sofern in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern über 200 liegt, kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für den Zeitraum seit dem 17. 12. 2020 bis zum 14. 1. 2021 abweichend von § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 2 und Satz 4 KHG unabhängig von dem Anteil freier betreibbarer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 2 KHG sowie im Sinne von § 3 bestimmen, die Ausgleichszahlungen im Sinne von § 21 Absatz 1a Satz 1 KHG erhalten. 2 Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt 14 Tage in Folge unter 200, gilt § 21 Absatz 1a Satz 2 in Verb. mit Satz 6 KHG sowie Absatz 2 und § 3.

(2)1 Sofern in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern über 150 liegt, kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für den Zeitraum seit dem 15. 1. 2021 abweichend von § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 2 und Satz 4 KHG unabhängig von dem Anteil freier betreibbarer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 2 KHG sowie im Sinne von § 3 bestimmen, die Ausgleichszahlungen im Sinne von § 21 Absatz 1a Satz 1 KHG erhalten. 2 Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt 14 Tage in Folge unter 150, gilt § 21 Absatz 1a Satz 2 in Verb. mit Satz 6 KHG sowie § 3.


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