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(1)1 Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind durch die Pflegefachkräfte
1.Patientinnen und Patienten bis zum Ende des 1. Lebensjahres der Gruppe "Früh- und Neugeborene sowie Säuglinge (F)" zuzuordnen,
2.Patientinnen und Patienten ab dem Beginn des 2. Lebensjahres bis zum Ende des 6. Lebensjahres der Gruppe "Kleinkinder (K)" zuzuordnen,
3.Patientinnen und Patienten ab dem Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Gruppe "Schulkinder und Jugendliche (J)" zuzuordnen.
2 Ist die Behandlung eines Erwachsenen auf einer Normalstation für Kinder erforderlich, ist er der Gruppe "Schulkinder und Jugendliche (J)" zuzuordnen.
(2)1 Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß § 14 unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KA1 bis KA4, jeweils unterteilt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen, sowie gemäß § 15 unter Berücksichtigung der in Anlage 4 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KS1 bis KS4 jeweils retrospektiv am Ende jedes Tages zuzuordnen. 2 Bei interner und externer Verlegung, bei Entlassung sowie bei teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten erfolgt die Zuordnung nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Verlegung oder Entlassung.
(3)
Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 2 einmal täglich einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.
Allgemeine Pflege
KA1 Grundleistungen
KA2 Erweiterte Leistungen
KA3 Besondere Leistungen
KA4 Hochaufwendige Leistungen
Spezielle Pflege
KS1 Grundleistungen
KA1-F/KS1 KA1-K/KS1 KA1-J/KS1
KA2-F/KS1 KA2-K/KS1 KA2-J/KS1
KA3-F/KS1 KA3-K/KS1 KA3-J/KS1
KA4-F/KS1 KA4-K/KS1 KA4-J/KS1
KS2 Erweiterte Leistungen
KA1-F/KS2 KA1-K/KS2 KA1-J/KS2
KA2-F/KS2 KA2-K/KS2 KA2-J/KS2
KA3-F/KS2 KA3-K/KS2 KA3-J/KS2
KA4-F/KS2 KA4-K/KS2 KA4-J/KS2
KS3 Besondere Leistungen
KA1-F/KS3 KA1-K/KS3 KA1-J/KS3
KA2-F/KS3 KA2-K/KS3 KA2-J/KS3
KA3-F/KS3 KA3-K/KS3 KA3-J/KS3
KA4-F/KS3 KA4-K/KS3 KA4-J/KS3
KS4 Hochaufwendige Leistungen
KA1-F/KS4 KA1-K/KS4 KA1-J/KS4
KA2-F/KS4 KA2-K/KS4 KA2-J/KS4
KA3-F/KS4 KA3-K/KS4 KA3-J/KS4
KA4-F/KS4 KA4-K/KS4 KA4-J/KS4
(4) Die Zuordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind durch die Pflegefachkräfte in der Pflegedokumentation auszuweisen.
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