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ReHV – Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung

Verordnung zur Ausgestaltung des Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe (Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung - ReHV)
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ReHV – Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung



§ 4 ReHV, Nachweis

(1)1 Dem Antrag des anspruchsberechtigten Leistungserbringers ist ein Nachweis über die entstandenen Energiekosten der Jahre 2021 und 2022 beizufügen, aus dem sich auch die errechnete Zuschusshöhe ergibt. 2 Der Nachweis ist durch einen Wirtschaftsprüfer, einen vereidigten Buchprüfer, eine Wirtschafts- oder eine Buchprüfungsgesellschaft sowie das jeweils zuständige Revisionsamt für diejenigen Rehabilitationseinrichtungen, die durch die Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden (sachverständiger Dritter), zu erstellen und die Unterlagen sind durch diesen auf Plausibilität zu beurteilen. 3 Der sachverständige Dritte kann die erforderlichen Unterlagen vom anspruchsberechtigten Leistungserbringer anfordern und insbesondere auf die Jahresabschlüsse der Jahre 2021 und 2022 und alle damit im Zusammenhang stehenden Belege für Energiekosten zurückgreifen. 4 Der notwendige Inhalt des Nachweises ergibt sich aus der Anlage.

(2)1 Der anspruchsberechtigte Leistungserbringer trägt die Verantwortung für den von ihm gestellten Antrag und die Vollständigkeit und Richtigkeit der dem sachverständigen Dritten übergebenen Unterlagen. 2 Er hat dem sachverständigen Dritten die Vollständigkeit und Richtigkeit der übergebenen Unterlagen zu bestätigen.

(3)1 Die Kosten für den Nachweis nach Absatz 1 werden dem anspruchsberechtigten Leistungserbringer in angemessener Höhe erstattet. 2 Dem Antrag ist ein Beleg über die Kosten beizufügen, die dem anspruchsberechtigten Leistungserbringer durch die Erstellung des Nachweises entstanden sind.


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