Category Image
Gesetze

FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Sonstige
Navigation
Navigation

FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 231 FamFG, Unterhaltssachen

(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die

  • 1.die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
  • 2.die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder
  • Nummer 2 geändert durch G vom 24. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) (1. 7. 2024).

  • 3.die Ansprüche nach
  • Nummer 3 neugefasst durch G vom 24. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) (1. 7. 2024).

betreffen.

(2)1 Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Absatz 2 Satz 3 BKGG und § 64 Absatz 2 Satz 3 EStG. 2 Die §§ 235 bis § 245 sind nicht anzuwenden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern