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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 345 FamFG, Beteiligte

(1)1 In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. 2 Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:

  • 1.die gesetzlichen Erben,
  • 2.diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen,
  • 3.die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist,
  • 4.diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie
  • 5.alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.
3 Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 BGB oder nach den §§ 36 und § 37 GBO sowie den §§ 42 und § 74 SchRegO.

(3)1 Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker. 2 Das Gericht kann als Beteiligte hinzuziehen:

  • 1.die Erben,
  • 2.den Mitvollstrecker.
3 Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

(4)1 In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren sind als Beteiligte hinzuzuziehen in Verfahren betreffend

  • 1.eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter;
  • 2.die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der Testamentsvollstrecker;
  • 3.die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem die Frist bestimmt wird;
  • 4.die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des § 2008 BGB dessen Ehegatte oder Lebenspartner;
  • 5.die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, sowie im Fall des § 2008 BGB dessen Ehegatte oder Lebenspartner.
2 Das Gericht kann alle Übrigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hinzuziehen. 3 Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

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