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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 412 FamFG, Beteiligte

Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

  • 1.in Verfahren nach § 410 Nummer 1 derjenige, der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, und der Berechtigte;
  • 2.in Verfahren nach § 410 Nummer 2 derjenige, der zum Sachverständigen ernannt werden soll, und der Gegner, soweit ein solcher vorhanden ist;
  • 3.in Verfahren nach § 410 Nummer 3 derjenige, der zum Verwahrer bestellt werden soll, in den Fällen der §§ 432, § 1281 und § 2039 BGB außerdem der Mitberechtigte, im Fall des § 1217 BGB außerdem der Pfandgläubiger und in einem Verfahren, das die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des Verwahrers betrifft, dieser und die Gläubiger;
  • 4.in Verfahren nach § 410 Nummer 4 der Eigentümer, der Pfandgläubiger und jeder, dessen Recht durch eine Veräußerung des Pfands erlöschen würde.

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