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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



§ 23 GKV-SVS, Ungültige Stimmen, Enthaltungen

(1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn

  • 1.sie keiner/keinem wahlberechtigten Vertreter/in einer Mitgliedskasse zugeordnet werden kann,
  • 2.sie einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
  • 3.sie andere als die zugelassenen Vorschlagslisten bezeichnet,
  • 4.sie den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  • 5.sie nicht rechtzeitig abgegeben wurde,
  • 6.für eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten mehrere Stimmen abgegeben wurden,
  • 7.für die Vorschlagsliste mehr Stimmen abgegeben wurden, als gemäß § 21 für sie abgegeben werden durften oder
  • 8.sie nach § 107a in Verbindung mit § 108d StGB strafbar ist.

(2) Nicht abgegebene Stimmen gelten als Enthaltungen und werden wie diese nicht berücksichtigt (§ 64 Absatz 2 SGB IV; einfache Abstimmungsmehrheit).


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