Category Image
Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 2 § 7 GKV-SVS, Notwendigkeit und Umfang der Hilfegewährung nach Anlage 2 § 1 Satz 1 Nummer 1

(1) Die finanzielle Hilfe wird in dem Umfang gewährt, der notwendig ist, um durch die Ermöglichung oder Erleichterung der Vereinigung das Haftungsrisiko abzuwenden (Hilfebetrag).

(2)1 Die finanzielle Hilfe ist in dem Umfang notwendig, durch den die Vereinigung ermöglicht oder erleichtert wird und dadurch die Schließung oder die Insolvenz der bedrohten Krankenkasse prognostisch betrachtet vermieden werden kann. 2 Dazu muss die Leistungsfähigkeit der durch die Vereinigung entstehenden Krankenkasse auf Dauer gewährleistet sein.

(3) Zur Feststellung des Hilfebetrages sind die Aufsichtsbehörde und die an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen verpflichtet, dem GKV-Spitzenverband alle Auskünfte zu erteilen und Daten zu übermitteln, die seiner Ansicht nach zur Beurteilung des Hilfebedarfes und des Hilfebetrages notwendig sind.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern