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AMG – Arzneimittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
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AMG – Arzneimittelgesetz



§ 88 AMG, Höchstbeträge

1 Der Ersatzpflichtige haftet

  • 1.im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 EUR oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 EUR,
  • 2.im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch das gleiche Arzneimittel unbeschadet der in Nummer 1 bestimmten Grenzen bis zu einem Kapitalbetrag von 120 Mio. EUR oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 7,2 Mio. EUR.
2 Übersteigen im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die den mehreren Geschädigten zu leistenden Entschädigungen die dort vorgesehenen Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

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