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AufenthG – Aufenthaltsgesetz

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
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AufenthG – Aufenthaltsgesetz



§ 91e AufenthG, Gemeinsame Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen

Überschrift geändert durch G vom 8. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152).

Im Sinne der §§ 91c bis § 91g sind

  • 1.Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland,
  • 2.Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer.

§ 91e geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307) und G vom 8. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152).


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