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(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
1.sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und
2.schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 SGB IX sind.
(2)1 Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 SGB IX sind und vor dem 1. 1. 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. 2 Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 SGB IX sind und nach dem 31. 12. 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Geburtsmonat
Anhebung um Monate
Altersgrenze
Jahr
Monat
1952
Januar
1
60
1
Februar
2
60
2
März
3
60
3
April
4
60
4
Mai
5
60
5
Juni-Dezember
6
60
6
1953
7
60
7
1954
8
60
8
1955
9
60
9
1956
10
60
10
1957
11
60
11
1958
12
61
0
1959
14
61
2
1960
16
61
4
1961
18
61
6
1962
20
61
8
1963
22
61
10
(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
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