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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 72 BBiG, Bestimmung durch Rechtsverordnung

Das zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem BMBF durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Berufsbereiche, die durch § 71 nicht geregelt sind, die zuständige Stelle bestimmen.


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