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§ 53 BGB, Schadensersatzpflicht der Liquidatoren

Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Absatz 2 und den §§ 50, § 51 und § 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 53 geändert durch G vom 23. 11. 2007 (BGBl. I S. 2614).


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