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§ 558c BGB, Mietspiegel; Verordnungsermächtigung

Überschrift geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3515).

(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.

Absatz 1 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3515).

(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.

(3) Mietspiegel sollen im Abstand von 2 Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.

(4)1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. 2 Für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sind Mietspiegel zu erstellen. 3 Die Mietspiegel und ihre Änderungen sind zu veröffentlichen.

Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3515), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3 und geändert.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über den näheren Inhalt von Mietspiegeln und das Verfahren zu deren Erstellung und Anpassung einschließlich Dokumentation und Veröffentlichung.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3515).


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