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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 714 BGB, Beschlussfassung

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.

§ 714 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).


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