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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1571 BGB, Unterhalt wegen Alters

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

  • 1.der Scheidung,
  • 2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
  • 3.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und § 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

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