Category Image
Gesetze

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1626c BGB, Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil

(1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben.

(2)1 Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 2 Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. 3 Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern