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§ 1631b BGB, Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen

Überschrift neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2424).

(1)1 Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. 2 Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. 3 Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 4. 7. 2008 (BGBl. I S. 1188), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 2 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2424). Satz 4 gestrichen durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).

(2)1 Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Absatz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2424).


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