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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1806 BGB, Ende der Vormundschaft

Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht mehr gegeben sind.

§ 1806 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


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