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§ 1813 BGB, Anwendung des Vormundschaftsrechts

§ 1813 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(1) Auf die Pflegschaften nach diesem Titel finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Für Pflegschaften nach § 1809 Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 1782 und § 1783 nicht.


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