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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2033 BGB, Verfügungsrecht des Miterben

(1)1 Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. 2 Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.


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