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(1)1 Bei inländischen Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland, die vor dem 1. 11. 1993 in das Handelsregister eingetragen worden sind, haben die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft die in § 13e Absatz 2 Satz 4 HGB vorgeschriebenen Angaben bis zum 1. 5. 1994 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2 Die gesetzlichen Vertreter haben innerhalb dieses Zeitraums auch die Anschrift und den Gegenstand der Zweigniederlassung anzumelden, sofern nicht bereits die Anmeldung der Errichtung der Zweigniederlassung diese Angaben enthalten hat.
(2) Hat eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland am 1. 11. 1993 mehrere inländische Zweigniederlassungen oder errichtet sie neben einer oder mehreren bereits bestehenden inländischen Zweigniederlassungen weitere inländische Zweigniederlassungen, so ist § 13e Absatz 5 HGB sinngemäß anzuwenden.
(3) Die §§ 289, § 325a und § 335 HGB in der ab 1. 11. 1993 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem 31. 12. 1992 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
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