§ 57 EStG, Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Die §§ 7c, 7f, § 7g, § 7k und § 10e dieses Gesetzes, die §§ 76, 78, § 82a und § 82f EStDV sowie die §§ 7 und 12 Absatz 3 SchutzBauG sind auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. 12. 1990 verwirklicht worden sind.
(2) Die §§ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die §§ 81, 82d, § 82g und § 82i EStDV sind nicht auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwirklicht worden sind.
(3) (weggefallen)
Absatz 3 gestrichen durch G vom 26. 11. 2019 (BGBl. I S. 1794) (1. 1. 2025).
(4)1 § 10d Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sonderausgabenabzug erstmals von dem für die 2. Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist. 2 § 10d Absatz 2 und 3 ist auch für Verluste anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum 1990 entstanden sind.
(5)§ 22 Nummer 4 ist auf vergleichbare Bezüge anzuwenden, die aufgrund des Gesetzes über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. 5. 1990 (GBl. I Nr. 30 S. 274) gezahlt worden sind.
(6)§ 34f Absatz 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet für die 2. Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 festgesetzte Einkommensteuer anzuwenden.