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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 197 GVG

1 Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, ehrenamtliche Richter und Schöffen nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren. 2 Die Schöffen stimmen vor den Richtern. 3 Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. 4 Zuletzt stimmt der Vorsitzende.


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