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HGB – Handelsgesetzbuch



§ 248 HGB, Bilanzierungsverbote und -wahlrechte

(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:

  • 1.Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,
  • 2.Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und
  • 3.Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.

(2)1 Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. 2 Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.


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