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§ 256 HGB, Bewertungsvereinfachungsverfahren

1 Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. 2 § 240 Absatz 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluss anwendbar.


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