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§ 501 HGB, Haftung für andere

1 Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 2 Gleiches gilt für das Verschulden anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.


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