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KStG – Körperschaftsteuergesetz

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
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KStG – Körperschaftsteuergesetz



§ 8d KStG, Fortführungsgebundener Verlustvortrag

(1)1 § 8c ist nach einem schädlichen Beteiligungserwerb auf Antrag nicht anzuwenden, wenn die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des 3. Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum nach Satz 5 vorausgeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält und in diesem Zeitraum bis zum Schluss des Veranlagungszeitraums des schädlichen Beteiligungserwerbs kein Ereignis im Sinne von Absatz 2 stattgefunden hat. 2 Satz 1 gilt nicht:

  • 1.für Verluste aus der Zeit vor einer Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs oder
  • 2.wenn die Körperschaft zu Beginn des 3. Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum nach Satz 5 vorausgeht, Organträger oder an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist.
3 Ein Geschäftsbetrieb umfasst die von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden Betätigungen der Körperschaft und bestimmt sich nach qualitativen Merkmalen in einer Gesamtbetrachtung. 4 Qualitative Merkmale sind insbesondere die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitnehmer. 5 Der Antrag ist in der Steuererklärung für die Veranlagung des Veranlagungszeitraums zu stellen, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt. 6 Der Verlustvortrag, der zum Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibt, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt, wird zum fortführungsgebundenen Verlust (fortführungsgebundener Verlustvortrag). 7 Dieser ist gesondert auszuweisen und festzustellen; § 10d Absatz 4 EStG gilt entsprechend. 8 Der fortführungsgebundene Verlustvortrag ist vor dem nach § 10d Absatz 4 EStG festgestellten Verlustvortrag abzuziehen. 9 Satz 8 gilt bei Anwendung des § 3a Absatz 3 EStG entsprechend.

(2)1 Wird der Geschäftsbetrieb im Sinne des Absatzes 1 eingestellt, geht der nach Absatz 1 zuletzt festgestellte fortführungsgebundene Verlustvortrag unter; § 8c Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt bezogen auf die zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorhandenen stillen Reserven entsprechend. 2 Gleiches gilt, wenn

  • 1.der Geschäftsbetrieb ruhend gestellt wird,
  • 2.der Geschäftsbetrieb einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt wird,
  • 3.die Körperschaft einen zusätzlichen Geschäftsbetrieb aufnimmt,
  • 4.die Körperschaft sich an einer Mitunternehmerschaft beteiligt,
  • 5.die Körperschaft die Stellung eines Organträgers im Sinne des § 14 Absatz 1 einnimmt oder
  • 6.auf die Körperschaft Wirtschaftsgüter übertragen werden, die sie zu einem geringeren als dem gemeinen Wert ansetzt.

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