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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz



§ 21 KSVG, [Erstattung zu Unrecht entrichteter Beitragsanteile]

§ 21 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).

(1)1 Die Künstlersozialkasse hat zu Unrecht entrichtete Beitragsanteile zu erstatten. 2 § 26 Absatz 2 SGB IV gilt entsprechend.

(2) Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung des Berechtigten zu Unrecht entrichtete Beitragsanteile mit künftigen Ansprüchen auf Beitragsanteile verrechnen.

(3) Für die Verzinsung und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung gilt § 27 SGB IV entsprechend.

Zu § 21 siehe Ziff. 11.10.1..


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