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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - [SGB II]
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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende



§ 16g SGB II, Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit

(1) Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.

Satz 2 gestrichen durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).

(2)1 Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit können Leistungen nach dem 1. Abschnitt des 3. Kapitels, nach § 44 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB III oder nach § 16a, § 16f oder § 16k bis zu 6 Monate nach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. 2 Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend.

Satz 1 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).

(3) Leistungen zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung nach § 16e Absatz 4 und § 16i Absatz 4 dieses Buches können während der gesamten Dauer der jeweiligen Förderung auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit entfällt.

Absatz 3 angefügt durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl. I S. 2583).


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