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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - [SGB II]
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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende



§ 28 SGB II, Bedarfe für Bildung und Teilhabe

(1)1 Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. 2 Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2)1 Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

  • 1.Schulausflüge und
  • 2.mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
2 Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

Satz 2 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a SGB XII mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a SGB XII anzuerkennende Bedarf für das 1. Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. 8. und für das 2. Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. 2. zu berücksichtigen ist.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).

(4)1 Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. 2 Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).

(5)1 Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. 2 Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

Satz 2 angefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).

(6)1 Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

  • 1.Schülerinnen und Schüler und
  • 2.Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
2 Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. 3 In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).

(7)1 Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 EUR monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

  • 1.Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
  • 2.Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
  • 3.Freizeiten.
2 Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Satz 1 neugefasst durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530). Satz 2 angefügt durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl. I S. 1167), geändert durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).


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