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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - [SGB II]
Sozialversicherungsrecht
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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende



§ 76 SGB II, Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Absätze 1, 4, 5 und 6 gestrichen durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824), bisherige Absätze 2 und 3 wurden Absätze 1 und 2.

(1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. 12. 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden.

(2)1 Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. 2 Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung eines Wechsels der Organisationsform erforderlich sind. 3 Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und standardisierter Form übermitteln.


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