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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 3 SGB III, Leistungen der Arbeitsförderung

§ 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des 3. und 4. Kapitels dieses Buches.

(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des 3. Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme

  • 1.des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,
  • 2.der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
  • 3.der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
  • 4.der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
  • Nummer 4 geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044).

  • 5.des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
  • 6.des Wintergeldes,
  • 7.der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
  • 8.der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
  • 9.des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.

(4) Entgeltersatzleistungen sind

  • 1.Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
  • 2.Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
  • 3.Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • 4.Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
  • 5.Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und
  • Nummer 5 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).

  • 6.Qualifizierungsgeld bei strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf.
  • Nummer 6 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).


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