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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 90 SGB III, Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen

§ 90 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Überschrift neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).

(1) Für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen.

Absatz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).

(2)1 Für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d SGB IX und ihnen nach § 2 Absatz 3 SGB IX von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist (besonders betroffene schwerbehinderte Menschen), kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 60 Monate betragen. 2 Die Förderdauer kann bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 96 Monate betragen.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

(3) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung von schwerbehinderten und besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen ist zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 3 des SGB IX hinaus eingestellt und beschäftigt wird.

Absatz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

(4)1 Nach Ablauf von 12 Monaten ist die Höhe des Eingliederungszuschusses um 10 Prozentpunkte jährlich zu vermindern. 2 Sie darf 30 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht unterschreiten. 3 Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern.


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