Category Image
Gesetze

SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 339 SGB III, Berechnung von Zeiten

1 Für die Berechnung von Leistungen wird ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit 7 Tagen berechnet. 2 Bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit sowie der Vorschriften über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem 1. Abschnitt des 4. Kapitels dieses Buches entspricht ein Monat 30 Kalendertagen. 3 Satz 2 gilt entsprechend bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten sowie der Vorschrift über die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 3 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern