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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Sozialversicherungsrecht
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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung



§ 113 SGB IV, Zusammenarbeit mit anderen Behörden

1 Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 111 arbeiten die Behörden der Zollverwaltung, die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in § 2 Absatz 1 SchwarzArbG genannten Vorschriften ergeben. 2 Sie unterrichten sich gegenseitig über die für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten notwendigen Tatsachen. 3 Ergeben sich Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB I gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die Meldepflicht nach § 8a AsylbLG, unterrichten sie die Träger der Sozialhilfe oder die für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörden.

Satz 1 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).


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