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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 225 SGB V, Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller

1 Beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente, wenn er

  • 1.als hinterbliebener Ehegatte oder hinterbliebener Lebenspartner eines nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 oder 12 versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente beantragt,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).

  • 2.als Waise die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b erfüllt und die dort genannten Leistungen vor Vollendung des 18. Lebensjahres beantragt oder
  • Nummer 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2408).

  • 3.ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 nach § 10 dieses Buches oder nach § 7 KVLG 1989 versichert wäre.
  • Nummer 3 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).

2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. 3 § 226 Absatz 2 gilt entsprechend.

Zu § 225 siehe Ziff. A.VIII.1., Ziff. D.1.1..


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