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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 258 SGB V, Beitragszuschüsse für andere Personen

Überschrift neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626).

1 In § 5 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder 8 genannte Personen, die nach § 6 Absatz 3a versicherungsfrei sind, sowie Bezieher von Übergangsgeld, die nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom zuständigen Leistungsträger einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag. 2 Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei Krankenversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen ist. 3 § 257 Absatz 2a gilt entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

Zu § 258 siehe Ziff. B.II.1.1..


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