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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 37 SGB VI, Altersrente für schwerbehinderte Menschen

§ 37 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).

1 Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

  • 1.das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  • 2.bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Absatz 2 SGB IX) anerkannt sind und
  • 3.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
2 Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

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