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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 53 SGB VI, Vorzeitige Wartezeiterfüllung

(1)1 Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte

  • 1.wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
  • 2.wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach § 81 SVG in der am 31. 12. 2024 geltenden Fassung oder nach § 3 SEG als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,
  • Nummer 2 neugefasst durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).

  • 3.wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem ZDG als Zivildienstleistende oder
  • 4.wegen eines Gewahrsams (§ 1 HHG)
vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. 2 Satz 1 Nummer 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten 2 Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. 3 Die Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute nur Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war.

(2)1 Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten 2 Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. 2 Der Zeitraum von 2 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren.

(3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn

  • 1.freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
  • 2.Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten oder
  • 3.für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

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