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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 236a SGB VI, Altersrente für schwerbehinderte Menschen

§ 236a neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).

(1)1 Versicherte, die vor dem 1. 1. 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

  • 1.das 63. Lebensjahr vollendet haben,
  • 2.bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Absatz 2 SGB IX) anerkannt sind und
  • 3.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
2 Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2)1 Versicherte, die vor dem 1. 1. 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. 2 Für Versicherte, die nach dem 31. 12. 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni - Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110
3 Für Versicherte, die
  • 1.am 1. 1. 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Absatz 2 SGB IX) anerkannt waren und
  • 2.entweder
    • a)vor dem 1. 1. 1955 geboren sind und vor dem 1. 1. 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und § 3 Absatz 1 Nummer 1 AltTZG vereinbart haben oder
    • b)Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. 1. 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. 12. 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. 11. 1950 geboren sind und am 16. 11. 2000 schwerbehindert (§ 2 Absatz 2 SGB IX), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. 12. 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

  • 1.das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • 2.bei Beginn der Altersrente
    • a)als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Absatz 2 SGB IX) anerkannt oder
    • b)berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. 12. 2000 geltenden Recht sind und
  • 3.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

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